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   BFH, 20.10.2009 - X B 241/08   

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https://dejure.org/2009,8045
BFH, 20.10.2009 - X B 241/08 (https://dejure.org/2009,8045)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2009 - X B 241/08 (https://dejure.org/2009,8045)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - X B 241/08 (https://dejure.org/2009,8045)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abgrenzung der gewerblichen Vermietung von privater Vermögensverwaltung

  • Judicialis

    EStG § 21; ; EStG § 22 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21; EStG § 22 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3
    Erzielung von Einkünften durch Erwerb von Wirtschaftsgütern (u.a. Hochseecontainer) in erheblichem Umfang mit der gewerblichen Absicht der Vermietung und Veräußerung nach Ablauf der Mietdauer zwecks Erzielung eines Totalgewinns

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung der gewerblichen Vermietung von der privaten Vermögensverwaltung bei der Vermietung von Hochseecontainern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung gewerblichen Vermietung v. privater Vermögensverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbliche Vermietung oder doch nur private Vermögensverwaltung? (IMR 2010, 1013)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.09.2008 - X R 14/07

    Zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten

    Auszug aus BFH, 20.10.2009 - X B 241/08
    Gleiches gilt für die Frage, ob gewerblicher Wertpapierhandel oder private Vermögensverwaltung anzunehmen ist (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 21/96

    Umwandlung einer GmbH in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 20.10.2009 - X B 241/08
    Hier hat die Anzahl der vermieteten bzw. verpachteten Objekte in der Regel keinen Einfluss auf die Frage, ob diese Tätigkeit als Vermögensverwaltung zu werten ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762).
  • BFH, 13.11.2007 - VI B 160/06

    Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers in Fällen des Erhalts eines geldwerten

    Auszug aus BFH, 20.10.2009 - X B 241/08
    Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und klärbar sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 2173/21

    Zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Kauf- und Verwertungsverträgen über

    Über die Unterzeichnung der fraglichen "Kauf- und Verwaltungsverträge" hinaus hat der Kläger keinerlei Tätigkeiten entfaltet (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 6.10.2008 - 8 K 266/07 -, Juris Rn. 59 a.E.; nachfolgend BFH-Beschluss vom 20.10.2009 - X B 241/08 -, BFH/NV 2010, 198, Juris Rn. 2 f.), schon gar nicht solche, die einer unternehmerischen Marktteilnahme entsprechen.

    Zum einen macht diese Rechtsprechung die Beurteilung im Einzelfall anhand des Gesamtbilds der Verhältnisse nicht entbehrlich (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20.10.2009 - X B 241/08 -, BFH/NV 2010, 198, Juris Rn. 2).

    a) Nimmt man zugunsten des Klägers an, er habe entsprechend dem Wortlaut der Prospekte und Verträge Container tatsächlich erworben und vermietet, führten die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur sog. Verklammerung nicht zur Annahme gewerblicher Einkünfte (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 12.6.2006 - 8 K 1100/03 -, Juris Rn. 37; nachfolgend BFH-Beschluss vom 13.8.2007 - III B 159/06 -, Juris; Hessisches FG, Urteil vom 6.10.2008 - 8 K 266/07 -, Juris Rn. 59 f.; nachfolgend BFH-Beschluss vom 20.10.2009 - X B 241/08 -, Juris Rn. 2 f.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2021 - 13 K 2755/20 E -, Juris Rn. 23 ff.).

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Hinzukommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (zur Abgrenzung vgl. BFH, Urt. v. 31.5.2007, BFHE 218, 183; Beschl. v. 20.10.2009, BFH/NV 2010, 198).
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